Ab 1. Jänner 2009 trat die neue Nichtraucherregelung für die Gastronomie in Kraft.
Rauchverbot
Gemäß § 13a Tabakgesetz gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen in folgenden Betrieben:
Ausnahmen
Davon werden folgende Ausnahmen gemacht:
Die beiden genannten Ausnahmen gelten jedoch nur dann, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der folgenden Schutz für die Mitarbeiter vorsieht:
Werdende Mütter dürfen jedenfalls nicht in Räumen, in denen sie Tabakrauch ausgesetzt sind, arbeiten.
Kennzeichnungspflicht
Die betroffenen Betriebe haben deutlich zu kennzeichnen, ob in den Gasträume Rauchverbot herrscht oder nicht bzw. für den Fall, dass kein Rauchverbot gilt, ob das Rauchen vom Inhaber gestattet wird.
Obliegenheiten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass in Räumen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, nicht geraucht wird, dass die Bestimmungen hinsichtlich Jugendlicher und werdender Mütter eingehalten werden und dass der Kennzeichnungspflicht entsprochen wird.
Strafen
Verletzungen der Pflichten des Betriebsinhabers sind mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 € zu bestrafen.
Personen, die gegen bestehende Rauchverbote verstoßen, sind mit einer Geldstrafe von bis zu 100 €, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 € zu bestrafen.
Übergangsfrist
§ 18 Abs 6 iVm Abs 7 Tabakgesetz sieht ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2010 vor, wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, der mindestens 50 m² groß ist und die baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes unverzüglich nach Kundmachung des neuen Gesetzes in die Wege geleitet worden sind.
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