Bisher war Verwaltungspraxis, die Abbruchkosten sowie den Restbuchwert des Altgebäudes als Herstellungskosten auf Grund und Boden oder auf das neu errichtete Gebäude zu aktivieren. Damit räumt nun der VwGH in den E. vom 7.6.2005, 2002/14/0011 und 27.4.2005, 2000/14/01110 auf und differenziert die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten je nach Veranlassungszusammenhang wie folgt:
Bei der steuerlichen Behandlung des Restbuchwertes des Altgebäudes geht der VwGH davon aus, dass im Falle der technischen bzw. wirtschaftlichen Unbenützbarkeit, eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung rechtens ist. Die sog. Opfertheorie setze nämlich die Funktionsfähigkeit des geopferten Wirtschaftsgutes voraus.
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