Bis 2005 waren Zinsen und andere Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften anfielen, steuerlich nicht abzugsfähig. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG die Abzugsfähigkeit für Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG (soweit sie zum Betriebsvermögen gehören) zugelassen.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden beschränkten sich die abzugsfähigen Aufwendungen allerdings auf Zinsen im engeren Sinn, sodass Bankspesen, Bürgschafts-, Kreditbereitstellungs- und sonstige Geldbeschaffungskosten nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt wurden. Die Finanzverwaltung leitete diese Sichtweise aus einer im seinerzeitigen Gesetzgebungsprozess vorgenommenen Änderung ab, da im Begutachtungsentwurf von „Kosten der Fremdfinanzierung“, im letztendlichen Gesetzestext aber von „Zinsen“ die Rede war.
Der VwGH (GZ 2011/15/0199 vom 27.2.2014) hat nun entschieden, dass eine derartige Einschränkung nicht sachgerecht ist. Auf Basis der erläuternden Bemerkungen ist nach Ansicht des VwGH davon auszugehen, dass mit der Bestimmung trotz Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge eine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Betriebsausgabe gewollt ist. Der Begriff der „Finanzierungskosten“ umfasst aber nicht nur Zinsen im engeren Sinn sondern auch Bereitstellungsgebühren und andere Geldbeschaffungskosten, sodass diese ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Geldbeschaffungskosten ist nach § 6 Z 3 EStG jedoch eine Verteilung über die Kreditlaufzeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung des VwGH ist positiv zu werten und schafft Diskussionen hinsichtlich Abgrenzungsproblemen oder Verschiebungen zwischen Zinsen und anderen Finanzierungskosten aus der Welt.
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